Der neueste Streich des DZVhÄ

Erinnert ihr euch auch noch an so herrlich doofe Sendungen wie „Nonstop Nonsens“, in der Dieter Hallervorden seinen leicht anarchischen Blödsinn verbreitete? Das habe ich geliebt als Kind. Und, ganz ehrlich, wer weiß bei „Palim-Palim“ oder „Schniff schniff di schneuf“ nicht gleich, worum es geht.

Wisst ihr, wer sicherlich auch ein großer Fan dieser Sendung war? Der DZVhÄ, der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte. Denn das wäre die einzige Erklärung, warum dieser Verband sich öfters mal verhält wie in einem gespielten Witz… Dabei ist Herr Bamberger gar nicht der Vorsitzende…

Der geneigte Leser wird nun seufzen und „Washammsedennjetztwiederanjesstellt?“ seufzen. Keine Bange, ich erkläre es euch.

Der DZVhÄ hat sich ein „Impressum“ geklöppelt. In der kommt erstmal das ganze Tralala und Hoppsasa was man halt so braucht. Und dann steht noch ein Absatz zum Thema „Urheberrecht“dabei. Und der ist in seiner Einmaligkeit einfach einmalig. Ich glaube, sowas hätte sich noch nicht einmal „Didi als Urheber“ einfallen lassen können:

Wir erlauben und begrüßen ausdrücklich das Zitieren unserer Dokumente sowie das Setzen von Links auf unsere Website, solange kenntlich gemacht wird, dass es sich um Inhalte der Website des DZVhÄ handelt und diese Inhalte nicht in Verbindung mit Inhalten Dritter gebracht werden, die den Interessen des DZVhÄ widersprechen. (1)

Schön nicht. Auf sowas muss man erst einmal kommen. Da versucht der DZVhÄ Kritik zu unterbinden, indem man kritische Zitate verbietet. Sind sie nicht putzig?

Also erstmal gehört so eine Regelung überall anders hin (mein Vorschlag: in den Papierkorb) als in die Datenschutzerklärung und dann versucht dieser Passus auch noch die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Grundgesetz einzuschränken.

Wer auch immer sich dieses Gstanzl ausgedacht hat, hat von Urheberrecht sicherlich nicht so viel Ahnung. Ich habe auch nicht viel Ahnung vom Urheberrecht, aber ich kenne den Paragraf 51 in diesem Gesetz. Das ist ein schnuckeliger, kleiner Paragraf, der sich mit Zitaten auseinandersetzt. Und der lautet:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist. (2)

Die Wikipedia erklärt diesen Paragraf recht knackig so: Hieraus leitet sich das sogenannte Zitatprivileg ab, das sich der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit bedient (Art. 4 und Art. 5 GG) (3)

Natürlich müssen für ein solches Privileg auch gewisse Regeln eingehalten werden. So muss das Zitat als solches gekennzeichnet sein. Das mache ich in meinem Blog hier beispielsweise, in dem ich Zitate kursiv setze. So ist jedem klar, dass es sich nicht um meine Gedanken handelt.

Außerdem muss nachgewiesen werden, woher das Zitat stammt. Dafür stehen in meinem Blog die Zahlen am Ende des jeweiligen Zitates. Unter dem Artikel finden sich dann die entsprechenden Quellen, in denen ich das jeweilige Zitat gefunden habe, nachweise. Wenn es sich wie in diesem Artikel um Internetquellen handelt, die man relativ einfach und schnell ändern kann, steht noch dabei, an welchem Tag das Zitat abgerufen wurde.

Dass das Zitat nicht verfälscht werden darf, gehört auch noch dazu.

Ist doch ganz einfach oder?

Die Quintessenz zu diesem Vorgang haben meine Freunde vom INH sehr schön auf den Punkt gebracht:

Wer nun glaubt, per ‚erweiterter Urheberrechtserklärung innerhalb der Datenschutzerklärung‘ das gesetzliche Zitatrecht für Vertreter (missliebiger) anderer Meinungen oder nicht mit den eigenen übereinstimmenden Interessen außer Kraft setzen zu können, der irrt gewaltig. Genauso könnte er der Sonne verbieten, seine Geschäftsstelle tagsüber zu bescheinen oder den Austritt seiner Organisation aus der EU erklären. (4)

Der DZVhÄ hat auf jeden Fall Pech gehabt, so einfach wird er seine Kritiker nicht los. Ein netter Versuch war es aber doch. Gut, ein typischer Didi-Versuch, der komplett nach hinten losgeht, aber ein netter Versuch.

NACHTRAG

Wie sich inzwischen zeigt, ist dieser Unsinn weiter verbreitet und nicht nur exklusiv beim DZVhÄ nachzulesen. Was sachlich nichts ändert – aber möglicherweise einen Freispruch mangels Beweisen für den Zentralverein insoweit bedeutet, als ihm die direkte Absicht, Kritiker mundtot zu machen, nicht unterstellt werden kann.
In der Sache aber gilt: Bullshit bleibt Bullshit. Und wer sowas auf seinem Webauftritt schreibt, braucht sich über das Echo nicht zu wundern.

 

 

(1) https://www.dzvhae.de/impressum/ (abgerufen am 30.05.2018)

(2) https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html (abgerufen am 30.05.2018)

(3) https://de.wikipedia.org/wiki/Zitat#Deutschland (abgerufen am 30.05.2018)

(4) https://www.netzwerk-homoeopathie.eu/neuigkeiten/285-applaus-oder-klappe-halten (abgerufen am 30.05.2018)

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